Montag - 09. Januar 2012
Abgrenzung Geschäfts- und Wohnraummiete
BGB §§ 549, 558, 573, 580a
Die Parteien eines Geschäftsraummietverhältnisses können – z. B. durch Benutzen eines Formularvertrags für Wohnraum – vereinbaren, dass für das Vertragsverhältnis die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anwendbar sein sollen. In einem solchen Fall liegt ein Geschäftsraummietverhältnis vor, das nach dem Parteiwillen wie ein Wohnraummietverhältnis behandelt werden soll.
LG Berlin, Urteil vom 9.9.2011, 63 S 605/10
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