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Montag - 09. Januar 2012


Abgrenzung Geschäfts- und Wohnraummiete

BGB §§ 549, 558, 573, 580a

Die Parteien eines Geschäftsraummietverhältnisses können – z. B. durch Benutzen eines Formularvertrags für Wohnraum – vereinbaren, dass für das Vertragsverhältnis die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anwendbar sein sollen. In einem solchen Fall liegt ein Geschäftsraummietverhältnis vor, das nach dem Parteiwillen wie ein Wohnraummietverhältnis behandelt werden soll.

LG Berlin, Urteil vom 9.9.2011, 63 S 605/10

 

 


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