Abwehranspruch des Eigentümers gegen Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück
BGB §§ 903, 1004 I 2 ; StVO § 12 Abs. 2
1. Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und – wenn weitere Beeinträchtigungen dieser Art zu besorgen sind – Unterlassung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zugangsbehinderungen auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden.
2. Der Eigentümer ist verpflichtet, nicht wesentliche , kurzfristige Beeinträchtigungen seiner Zufahrt zu dulden. Zur Bestimmung einer unwesentlichen, kurzfristigen Beeinträchtigung kann nicht auf die Definition des Parkens in § 12 Abs. 2 StVO zurückgegriffen werden, weil auch eine weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums sein kann.
BGH, Urteil vom 01.07.2011, V ZR 154/10




