Anspruch auf Einsichtnahme in Grundakten im Rahmen journalistischer Recherche
GBO § 12 Abs. 1; GG Art. 5
1. Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen.
2. Dem Herausgeber eines Nachrichtenmagazins steht daher ein Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten eines Grundstücks zu, das im Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau steht, wenn im Rahmen journalistischer Recherche dem Verdacht nachgegangen werden soll, den Eheleuten seien für den Erwerb des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer gewährt worden.
BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 47/11




