Montag - 09. Januar 2012
Beschlussergebnisberichtigung; Substantiierungspflicht
WEG § 46
1. Mit einer sog. Beschlussergebnisberichtigungsklage kann der Kläger grds. die Korrektur eines etwaig fehlerhaft vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlussergebnisses herbeiführen.
2. Eine solche Feststellungsklage ist nach Maßgabe der analog anzuwendenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG fristgebunden.
3. Im Rahmen einer Beschlussergebnisberichtigungsklage ist auch über die materielle Rechtmäßigkeit des streitbehafteten Beschlusses zu entscheiden.
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, 318 S 248/10
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