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Montag - 09. Januar 2012


Beschlussergebnisberichtigung; Substantiierungspflicht

WEG § 46

1. Mit einer sog. Beschlussergebnisberichtigungsklage kann der Kläger grds. die Korrektur eines etwaig fehlerhaft vom Versammlungsleiter verkündeten Beschlussergebnisses herbeiführen.

2. Eine solche Feststellungsklage ist nach Maßgabe der analog anzuwendenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG fristgebunden.

3. Im Rahmen einer Beschlussergebnisberichtigungsklage ist auch über die materielle Rechtmäßigkeit des streitbehafteten Beschlusses zu entscheiden.

LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, 318 S 248/10

 

 


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