Kündigung gegen Querulanten
BGB § 573
Ein Vermieter darf einer Mieterin wegen unzumutbarer Querulanz ihm gegenüber ordentlich kündigen. Eine fristlose Kündigung ist dagegen ausgeschlossen.
LG Halle/Saale, Urteil vom 08.06.2011, 2 S 277/10
Sachverhalt
Die Wohnungsmieterin hatte dem Wohnungsunternehmen vorgeworfen, falsche Abrechnungen über den Einbau minderwertiger Dinge zu erstellen, fachlich inkompetent und betrügerisch zu sein, Sekten anzugehören und eine Nähe zum Rotlichtmilieu zu haben. Diese und weitere Vorwürfe wurden gegenüber dem Wohnungsunternehmen, dem Aufsichtsrat, Stadträten, der Oberbürgermeisterin, Instanzen von Bund und Land und gegenüber Polizei und Justiz vorgetragen.
Begründung
Die mit Schreiben vom 29.01.2010 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist wirksam, der hiergegen erhobene Widerspruch hingegen unbeachtlich.




