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Donnerstag - 09. Februar 2012


Mietkaution und Genossenschaftsanteile

§ 551 BGB, AGG

1. Es verstößt nicht gegen § 551 BGB, wenn ein genossenschaftsrechtlicher Vermieter sowohl Zeichnungen von Genossenschaftsanteilen als auch Mietsicherheit verlangt.

2. Es verstößt nicht gegen das AGG, wenn ein genossenschaftlicher Vermieter nur bei finanziell schwachen Personengruppen eine Mietsicherheit verlangt.

3. Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess ist zulässig.

AG Kiel, Urteil vom 11.08.2011, 108 C 24/11


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