Mietminderung bei Verweigerung eines weiteren Tiefgaragenschlüssels
BGB §§ 535 Abs. 2, 536, 554a, 812
1. Bei der Vermietung eines Stellplatzes liegt es generell nahe, mehrere Schlüssel auszuhändigen, wenn mehrere Personen Mieter des Stellplatzes und unabhängig voneinander zur Nutzung des Stellplatzes berechtigt sind bzw. dann, wenn die Mieter sich ansonsten unzumutbar koordinieren müssten, um sich bei abwechselnder Nutzung des Pkw gegenseitig den Tiefgaragenschlüssel zukommen zu lassen. Die Verweigerung eines weiteren Tiefgaragenschlüssels stellt daher einen Mangel der Mietsache dar, der sich nicht nur auf die Nutzung der Tiefgarage beschränkt, sondern sich auch auf die Nutzung der Wohnung erstreckt, weil mit der Miete des Stellplatzes auch der Zugang zum Wohnhaus über die Tiefgarage eine vertraglich geschuldete Leistung darstellt.
2. Eine Minderung der Miete ist auch über den ursprünglich genannten Minderungszeitraum hinaus möglich, da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, solange die Gebrauchstauglichkeit der Sache aus den genannten Gründen herabgesetzt oder aufgehoben ist.
LG Bonn, Urteil vom 01.02.2010, 6 S 90/09




