Montag - 12. Dezember 2011
Rückbau durch den vermietenden Wohnungseigentümer unter Duldung seines Mieters
WEG § 15; BGB § 554
1. Am Gemeinschaftseigentum kann der Vermieter dem Mieter nur wirksam einen Gebrauch gestatten, soweit die Rechte des Eigentümers selbst reichen.
2. Die Wohnung ist von Anfang an mit einem Rechtsmangelbehaftet, wenn dem Mieter weitergehende Rechte eingeräumt wurden. Insoweit liegt Teilunmöglichkeit vor. Der Vermieter ist rechtlich nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand des Mietobjektes zu erhalten, wenn er gegenüber seinen Mitwohnungseigentümern zum Rückbau verpflichtet ist.
AG München, Urteil vom 24.10.2011, 424 C 12307/11 (n. rkr.)
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