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Donnerstag - 09. Februar 2012


Schadensersatzanspruch des Mieters bei Bestätigung eines falschen Kündigungstermins

BGB §§ 249, 278, 280, 281 573c

1. Wird in dem Kündigungsschreiben eines Mieters ein konkreter Kündigungszeitpunkt nicht genannt, ist dies so zu verstehen, dass dann regelmäßig zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden soll.

2. Geht die Hausverwaltung des Vermieters irrtümlich von einer wirksamen Zeitmietvertragsklausel aus und bestätigt daraufhin einen falschen – weil zu späten – Kündigungstermin, so verletzt der Vermieter dadurch seine nachvertraglichen Auskunfts- und Abwicklungspflichten und macht sich schadensersatzpflichtig. Das fahrlässige Verhalten der Hausverwaltung muss er sich gem. § 278 BGB anrechnen lassen.

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2010, 67 S 115/10


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