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Donnerstag - 09. Februar 2012


Streitwert bei Verwalterabberufung

GKG § 49 a

Für die Bewertung des Einzelinteresses des Wohnungseigentümers i.S.d. § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG, der im Klageweg die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch die Eigentümerversammlung angreift, ist der dreifache Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an dem Honorar des Verwalters für dessen noch verbleibende Amtszeit eine praktikable Bemessungsgrundlage, die das Klägerinteresse sowohl bei einer kleineren als auch bei einer großen Zahl von Wohnungseigentümern angemessen abbildet und zugleich dem Justizgewährungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nicht entgegensteht.

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2011, 3 W 75/11


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