Montag - 09. Januar 2012
Zur Beweislast für die Wahrung der Klagefrist
ZPO §§ 167, 270 Satz 2; WEG § 46
In entsprechender Anwendung von § 270 S. 2 ZPO ist – mangels konkreter Darlegung eines davon abweichenden Geschehens im Zeitpunkt des hier fraglichen Zugangs – zugrunde zu legen, dass den Klägern die Verfügung des Amtsgerichts zur Vorschusszahlung spätestens binnen 2 Werktagen zugegangen ist. Dem steht auch nicht das fehlende bzw. nicht zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten entgegen. Die Anfechtungskläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Anfechtungsfrist. Maßgeblich ist der Eingang des Vorschusses bei der Justizkasse.
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, 318 S 55/11
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